Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG; Nr. 4108 VV RVG
Terminsgebühr bei geplatztem Termin
AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 3.4.2020 - 620 Ls 192/18 6106 Js 650/17
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 345

Auch ein (nur) telefonisch mit dem Verteidiger abgestimmter Termin, ist ein anberaumter Termin i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 W RVG. Eine Ladung ist nicht erforderlich.

Leitsatz des Verfassers

 

 

Nachdem zunächst ein inoffizieller Gesetzentwurf bekannt geworden war, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 30.11.2020 offiziell den Referentenentwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG) vorgelegt und gibt den Verbänden die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Mit dem Gesetz soll ein rechtlicher Rahmen für Arbeiten im Homeoffice geschaffen werden, der u.a. die Erfassung von Arbeitszeiten und den Unfallversicherungsschutz regelt. Im Vergleich zu dem inoffiziellen Referentenentwurf enthält der nun vorgelegte Entwurf jedoch keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf regelmäßige mobile Arbeit bis zu 24 Tage im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche.

§ 11 Abs. 1 und 5 Satz 1 RVG; Nrn. 1000, 1003 VV RVG; §§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO
Bestrittene Ursächlichkeit der Mitwirkung am Einigungsvertrag ist ein außergebührenrechtlicher Einwand
BGH, Beschl. v. 29.4.2020 - XII ZB 536/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 290

Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht
ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

Das Konjunkturprogramm der Bundesregierung beinhaltet umfassende Fördermaßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen, die wirtschaftlich nachteilig von der Corona-Pandemie betroffen sind. Die. „Überbrückungshilfe“ beantragen konnten seit dem 10.7.2020 jedoch nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – nicht jedoch die Anwaltschaft, obwohl sie aufgrund ihrer Zulassung das Recht zu umfassender rechtlicher einschließlich steuerrechtlicher Beratung und Vertretung ihrer Mandanten hat. Die BRAK hat dies als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und nachhaltige Störung von Mandatsbeziehungen kritisiert; Mandanten müssten sich deshalb mitten in einer Notlage einen neuen Berater für das Antragsverfahren suchen. Die BRAK daher in zahlreichen Schreiben die Einbeziehung der Anwaltschaft in die Überbrückungshilfe-Verfahren gefordert. Mit ihrer Forderung konnte sie sich nun durchsetzen:

Am 1. September 2009 ist die Regelung über die gerichtsnahe Mediation gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) in Kraft getreten. Nach § 135 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht in Scheidungssachen und Folgesachen anordnen, dass „die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.“

Durch diese Regelung sollen die Parteien in familiengerichtlichen Verfahren die Möglichkeiten der Mediation kennenlernen und hierdurch gegebenenfalls eine (weitere) gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.

Untenstehend finden Sie nach Landgerichtsbezirken geordnet, die Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein solches kostenloses Informationsgespräch auf Anordnung des Gerichts durchzuführen. Das Gespräch selbst ist keine Mediation. Es hat vielmehr zum Zweck, über Mediation und andere Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung aufzuklären.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in die Liste aufgenommen werden wollen, finden hier ein formalisiertes  pdf Datenblatt (51 KB) zur Mitteilung der notwendigen Informationen an die Rechtsanwaltskammer.

pdf Landgericht Arnsberg (33 KB)

pdf Landgericht Bielefeld (66 KB)

pdf Landgericht Bochum (45 KB)

pdf Landgericht Detmold (29 KB)

pdf Landgericht Dortmund (50 KB)

pdf Landgericht Essen (53 KB)

pdf Landgericht Hagen (30 KB)

pdf Landgericht Münster (62 KB)

pdf Landgericht Paderborn (31 KB)

pdf Landgericht Siegen (24 KB)

§ 14 RVG

Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren

LG Itzehoe, Beschl. v. 9.10.2018 - 2 Qs 46/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 10

 

1.    Ausgangspunkt für die Bemessung der Rahmengebühr ist grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr.

2.    Durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister sind grundsätzlich als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen.

 

Leitsatz des Verfassers der RVGReports

 

RVG VV Nr. 4141; StPO §§ 170 Abs. 2, 210 Abs.2

Mehrfacher Anfall der Zusätzlichen Gebühr

OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2017 – III-2 Ws 673/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 12 ff.
 

1.   Die Zusätzliche Gebühr kann in jedem Verfahrensstadium erneut entstehen.

 

2.   Wird das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdacht eingestellt und auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters wieder aufgenommen, bleibt die Zusätzliche Gebühr bestehen.

 

3.  Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, so bleibt auch hier die Zusätzliche Gebühr bestehen, wenn auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin das Hauptverfahren doch eröffnet wird.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die Feldphase der STAR-Erhebung 2017/2018 ist gestartet. Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) ist eine breit angelegte Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Ausgewertet und verglichen werden dabei die Angaben Vollzeit tätiger Anwältinnen und Anwälte etwa zu Alter, Geschlecht, Spezialisierung Honorarumsätzen oder Kanzleiform und -standort. Die Erhebung wurde bereits zum 17. Mal von der BRAK in Auftrag gegeben und wird erneut vom Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg durchgeführt. Abgefragt werden die Daten für das Wirtschaftsjahr 2016.

Die Erhebungsunterlagen wurden per Zufallsstichprobe an ausgewählte Kolleginnen und Kollegen postalisch versandt. Je mehr Kolleginnen und Kollegen sich an der STAR-Erhebung 2017/18 beteiligen, desto aussagekräftiger und repräsentativer werden die Ergebnisse.

Für ihre Unterstützung bedanken wir uns bereits jetzt bei den Teilnehmenden!

Weiterführender Link:

FamGKG §§ 43, 51

Verfahrenswert in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2016 - 2 WF 225/16

Fundstelle: AGS 2017, S .85 ff.

 

 

1.     Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000,00 EUR abzuziehen. Da es bei der Verfahrenswertbestimmungnicht darauf ankommt, wementsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetragauch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbstwenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist.

 

2.     Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i. S. d. VersAusgiG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen.

 

Leitsätze der Schriftleitung der AGS

 

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Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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