§ 266, 13 StGB, 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO
Untreue durch fehlende Weiterleitung von Fremdgeldern
BGH Beschluss vom 03.05.2022 -1 StR 10/22 = BeckRS 2022, 14108
Fundstelle: NJW-Spezial 2022 S. 670

Untreue kann durch einen Anwalt durch Tun oder Unterlassen begangen werden. Verwirklicht er den Tatbestand ausschließlich dadurch, dass er pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern auf seinem Geschäftskonto belässt, besteht die Untreue in einem Unterlassen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 


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