Zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hat der Bundesrat differenziert Stellung genommen und dabei in einigen Punkten Forderungen der BRAK aufgegriffen.

Mit dem Vorhaben soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden; es wird in der Fachöffentlichkeit intensiv diskutiert. Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme u.a. vor, zunächst auf jegliche Änderungen des in § 43a BRAO geregelten Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen zu verzichten. Vorgesehen war hier die Einführung eines Tätigkeitsverbots für Anwält*innen bei Erlangung „sensiblen Wissens“. Aufgrund der auch durch den abgemilderten Vorschlag der Bundesregierung verursachten Implikationen sei zunächst eine breit angelegte fachliche Diskussion insbesondere zu den praktischen Auswirkungen auf das Ablage- und Wissensmanagement in Kanzleien erforderlich. Die geplante Neuregelung der Interessenkollision hatte auch die BRAK scharf kritisiert.

Der Bundesrat schlägt zudem vor, den von der BRAK unterbreiteten Vorschlag zu § 59a BRAO zu übernehmen. Hierbei bedient er sich auch unserer Argumentation, dass eine Erweiterung nur auf solche Berufe gerechtfertigt sei, die ähnliche Berufspflichten und eine vergleichbare Berufsaufsicht haben.

Ferner regt der Bundesrat an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der WHO haben, über ihre Zweigniederlassung in Deutschland die zusätzliche Voraussetzung in § 207a BRAO aufgenommen werden sollte, dass die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist.

Mit Blick auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) schließt sich der Bundesrat der Forderung der BRAK an, dass für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft antragsunabhängig ein beA eingerichtet werden sollte. Diese Lösung entspreche auch dem Anspruch der Justiz, nicht in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob ein Gesellschaftspostfach vorliegt. Ferner empfiehlt er, wie ebenfalls von der BRAK gefordert, für Berufsausübungsgesellschaften auch mehrere beA einzurichten und den Übermittlungsweg zwischen dem beA für Berufsausübungsgesellschaften nach § 31b BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts als sicheren Übermittlungsweg nach §130a IV Nr. 2 ZPO anzuerkennen.

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