Nachdem zunächst ein inoffizieller Gesetzentwurf bekannt geworden war, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 30.11.2020 offiziell den Referentenentwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG) vorgelegt und gibt den Verbänden die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Mit dem Gesetz soll ein rechtlicher Rahmen für Arbeiten im Homeoffice geschaffen werden, der u.a. die Erfassung von Arbeitszeiten und den Unfallversicherungsschutz regelt. Im Vergleich zu dem inoffiziellen Referentenentwurf enthält der nun vorgelegte Entwurf jedoch keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf regelmäßige mobile Arbeit bis zu 24 Tage im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche.

Als Reaktion auf den inoffiziellen Entwurf und auf eine schriftliche Anhörung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages zu steuerlichen und arbeitszeitrechtlichen Aspekten von Homeoffice hat die BRAK eine Stellungnahme zu Homeoffice und mobilem Arbeiten abgegeben. Darin mahnt sie an, dass für die zahlreichen offenen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Arbeiten außerhalb Betriebs stellen – etwa Haftung für Arbeitsmittel, Arbeitszeiterfassung, Unfallversicherungsschutz, Arbeitsschutz, steuerliche Berücksichtigung, u.ä. – Klarheit geschaffen werden muss. Dies sei gerade wegen der infolge der Corona-Pandemie explosionsartig angestiegenen Nutzung verschiedenster mobiler Arbeitsgestaltungen dringend notwendig.

Zu dem politischen Thema eines Anspruchs auf Arbeiten im Homeoffice äußert die BRAK sich bewusst nicht; sie nimmt ausschließlich den Blickwinkel des (neutralen) Rechtsanwenders ein. In Ihrer Stellungnahme thematisiert sie daher Aspekte, die für die Anwaltschaft – sowohl aus Rechtsberater- als auch aus Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerperspektive – relevant sind.

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